Handwerkerkosten von der Steuer absetzen: 20 % sichern, bevor der Bonus 2027 sinkt
20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr: So viel Steuer sparen Sie 2026 mit Handwerkerrechnungen. Die Bundesregierung will den Bonus ab 2027 auf 15 Prozent kürzen. Was absetzbar ist, welche Fehler das Finanzamt nicht verzeiht und warum der Tag der Zahlung entscheidet.
Der Handwerkerbonus in Kürze: 20 Prozent der Arbeitskosten zurück
Wer in seiner Wohnung oder seinem Haus Handwerker beauftragt, kann einen Teil der Kosten direkt von der Einkommensteuer abziehen. Die Regel steht in § 35a des Einkommensteuergesetzes und wird oft Handwerkerbonus genannt. Nach geltendem Recht ermäßigt sich die Steuer um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Den Höchstbetrag erreichen Sie also bei 6.000 Euro Arbeitskosten. Der Abzug ist wertvoller, als er klingt: Er mindert nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die Steuer selbst. 1.000 Euro Arbeitskosten bringen Ihnen damit 200 Euro, unabhängig von Ihrem persönlichen Steuersatz. Daneben gibt es einen zweiten, getrennten Topf für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung, Gartenpflege oder einen privaten Umzug: ebenfalls 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Beide Töpfe lassen sich nebeneinander nutzen, derselbe Betrag zählt aber nur einmal. Einen Haken hat das Modell: Die Ermäßigung wirkt nur, wenn überhaupt Einkommensteuer anfällt. Wer keine Steuer zahlt, etwa mit kleiner Rente, bekommt auch nichts erstattet.
Geplante Kürzung ab 2027: Was bisher feststeht
Die Bundesregierung will den Handwerkerbonus ab 2027 senken. Im Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den das Kabinett am 2. September 2026 beschlossen hat (Bundestagsdrucksache 21/8235), sinkt der Satz für Handwerkerleistungen von 20 auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro. Die Grenze von 6.000 Euro Arbeitskosten bleibt. Der Steuervorteil sinkt damit um bis zu 300 Euro im Jahr. Die haushaltsnahen Dienstleistungen sind nach dem Entwurf nicht betroffen, dort bleibt es bei 20 Prozent und 4.000 Euro. Wichtig ist der Stand des Verfahrens: Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an den Finanzausschuss überwiesen, auch der Bundesrat muss noch zustimmen. Beschlossen ist die Kürzung also noch nicht. Handwerksverbände setzen sich für den Erhalt des Bonus ein, und ob die Kürzung unverändert kommt, ist offen. Sicher ist dagegen: Für alles, was Sie 2026 bezahlen, gelten die bisherigen 20 Prozent. Stand dieser Angaben ist der 22. Oktober 2026.
Der Zahlungstag entscheidet: Darum lohnt es sich, jetzt zu beauftragen
Für den Steuerabzug zählt das Jahr, in dem Sie die Rechnung bezahlen, nicht das Datum des Auftrags oder der Rechnung. Arbeiten, die im Dezember 2026 fertig werden und noch im Dezember bezahlt sind, werden mit 20 Prozent gefördert. Bleibt die Rechnung bis Januar 2027 liegen, gilt voraussichtlich schon der niedrigere Satz, sofern das Gesetz wie geplant kommt. Die sichere Reihenfolge lautet deshalb: Arbeiten 2026 abschließen, Rechnung 2026 erhalten, rechtzeitig vor Jahresende überweisen. Wer bei größeren Projekten über den Jahreswechsel Abschlagszahlungen plant, sollte die Aufteilung mit seiner Steuerberatung abstimmen. Praktisch heißt das: Kleinere Vorhaben, die ohnehin anstehen, etwa Möbel montieren, Türen einstellen, Wände streichen oder einen Boden verlegen lassen, ziehen Sie besser in den November und Dezember vor. Rechnen Sie dabei mit vollen Kalendern, denn zum Jahresende sind Berliner Handwerksbetriebe traditionell stark ausgelastet. Je früher die Anfrage, desto sicherer der Termin vor dem 31. Dezember.
Was absetzbar ist – und was nicht
Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten in einem bestehenden Haushalt in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum, egal ob Sie Eigentümer oder Mieter sind. Dazu gehören typischerweise Malerarbeiten, Bodenverlegung, Fliesenarbeiten, Reparaturen an Türen, Fenstern und Sanitär sowie die Montage neuer Möbel und Küchen durch einen Betrieb. Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten und der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Material wie Farbe, Laminat, Fliesen oder Ersatzteile zählt nicht. Ausgeschlossen sind außerdem Arbeiten an einem Neubau, Kosten, die Sie als Vermieter bereits als Werbungskosten abziehen, und Maßnahmen, für die Sie öffentliche Fördermittel wie zinsverbilligte Darlehen oder Zuschüsse erhalten. Für vermietete Wohnungen gilt der Handwerkerbonus nicht, weil sie nicht zu Ihrem eigenen Haushalt gehören. Dort laufen Reparaturen und Ausstattung über die Einkünfte aus Vermietung – mehr dazu in unserem Ratgeber Möbliert vermieten in Berlin. Bei Entrümpelungen kommt es auf den Einzelfall und die Rechnung an: Die Arbeitsleistung im Haushalt, also Ausräumen und Abtransport durch den Betrieb, kann begünstigt sein, Gebühren für Müllabfuhr und Deponie in der Regel nicht.
Rechnung und Überweisung: Die zwei Pflichtpunkte fürs Finanzamt
Das Finanzamt erkennt den Abzug nur an, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Erstens brauchen Sie eine Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen, am besten getrennt vom Material ausgewiesen. Auch ein prozentualer Anteil der Arbeitskosten am Rechnungsbetrag genügt, wenn der Betrieb ihn auf der Rechnung angibt. Zweitens muss die Zahlung unbar auf das Konto des Betriebs gehen, in der Praxis also per Überweisung. Barzahlungen werden nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung. Das ist der häufigste und ärgerlichste Fehler, denn er lässt sich im Nachhinein nicht mehr korrigieren. Die Belege müssen Sie der Steuererklärung nicht beilegen, sollten sie aber aufbewahren, weil das Finanzamt sie anfordern kann. Mieter haben einen zusätzlichen Vorteil: Neben eigenen Aufträgen können sie auch ihren Anteil an Handwerker- und Dienstleistungskosten aus der Betriebskostenabrechnung geltend machen, etwa für Hausmeister, Treppenhausreinigung oder Reparaturen am Gebäude. Dafür brauchen Sie eine Aufstellung oder Bescheinigung der Hausverwaltung, die die begünstigten Kosten ausweist. Wohnungseigentümer gehen über die Hausgeldabrechnung ihrer Eigentümergemeinschaft genauso vor.
Rechenbeispiele: So viel bringt der Bonus 2026 – und 2027
Drei typische Berliner Aufträge zeigen, worum es geht. Beispiel 1, Möbelmontage: Ein Kleiderschrank und ein Bett werden aufgebaut, die Rechnung beträgt 300 Euro brutto und besteht vollständig aus Arbeits- und Fahrtkosten. 2026 sinkt Ihre Steuer um 60 Euro, nach dem geplanten Satz für 2027 wären es 45 Euro. Beispiel 2, Küchenmontage: Eine Küchenzeile wird mit Arbeitsplatte und Elektrogeräten aufgebaut, die Rechnung beträgt 1.000 Euro brutto und besteht vollständig aus Arbeits- und Fahrtkosten. Die Ersparnis liegt 2026 bei 200 Euro, 2027 wären es 150 Euro. Beispiel 3, Renovierung der selbst bewohnten Eigentumswohnung: Neuer Boden, ein modernisiertes Bad und kleinere Reparaturen kosten 9.000 Euro brutto, die Arbeitskosten betragen 6.000 Euro. 2026 erreichen Sie damit genau den Höchstbetrag von 1.200 Euro, 2027 wären es höchstens 900 Euro. Der Unterschied von 300 Euro ist das Maximum, das die geplante Kürzung pro Jahr ausmacht. Wer mehrere größere Vorhaben plant, kann sie außerdem auf zwei Kalenderjahre verteilen, damit nicht ein Teil der Arbeitskosten über dem Höchstbetrag ungenutzt bleibt.
Häufige Fehler, die den Steuerbonus kosten
Fünf Fehler kommen besonders häufig vor. Erstens die Barzahlung: Wer den Handwerker bar bezahlt, verliert den Abzug vollständig. Zweitens die fehlende Aufteilung: Steht auf der Rechnung nur eine Pauschalsumme ohne erkennbaren Arbeitsanteil, kann das Finanzamt den Abzug ablehnen. Bitten Sie in diesem Fall um eine korrigierte Rechnung. Drittens Material mitgerechnet: Farbe, Laminat oder die neue Armatur gehören nicht in die Summe, die Sie eintragen. Viertens den Mieteranteil vergessen: Die Betriebskostenabrechnung enthält fast immer begünstigte Posten, die viele Mieter nie geltend machen. Fünftens der falsche Topf: Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen werden in der Steuererklärung getrennt eingetragen. Wer alles in eine Zeile schreibt, kann den Höchstbetrag früher erreichen als nötig. Diese Hinweise dienen der Orientierung. Wir sind ein Handwerksbetrieb und bieten keine Rechts- oder Steuerberatung an, in Zweifelsfällen helfen Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein weiter.
Vor dem Jahresende beauftragen: Hausmann in ganz Berlin
Wir bei Hausmann übernehmen in ganz Berlin genau die Arbeiten, die unter den Handwerkerbonus fallen können: Möbelmontage und Küchenaufbau, Malerarbeiten, Bodenverlegung und komplette Renovierungen sowie Reparaturen an Türen, Fenstern und Sanitär. Nach einer Besichtigung oder anhand Ihrer Fotos erhalten Sie ein schriftliches Angebot, bei größeren Aufträgen zum Festpreis. Wenn Sie den Arbeitskostenanteil für die Steuererklärung gesondert ausgewiesen brauchen, sagen Sie es uns bei der Beauftragung. Wichtig: Bei Barzahlung erhalten Sie den Steuerbonus nicht, überweisen Sie den Rechnungsbetrag deshalb auf unser Konto. Diese Hinweise sind eine Orientierung, eine Rechts- oder Steuerberatung bieten wir nicht an. Weil die Termine im November und Dezember erfahrungsgemäß schnell vergeben sind, empfehlen wir, jetzt anzufragen, wenn die Arbeiten noch 2026 abgeschlossen und bezahlt sein sollen. Schreiben Sie uns über das Anfrageformular oder rufen Sie an unter +49 (0) 30 459 631 65.
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